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   BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67   

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BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67 (https://dejure.org/1970,389)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1970 - VIII C 142.67 (https://dejure.org/1970,389)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1970 - VIII C 142.67 (https://dejure.org/1970,389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren - Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien - Nochmalige Musterung bei vorübergehender Untauglichkeit - Wirkung des Ablaufs der Zurückstellungsfrist - Ursprünglicher Einberufungstermin als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 35, 128
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67
    Die Musterungsentscheidung, deren Erlaß das Musterungsverfahren abschließt und in das Einberufungsverfahren überleitet, ist nicht der formale Musterungsbescheid als solcher, sondern die inhaltliche Entscheidung der Musterungsgremien, daß der Wehrpflichtige für tauglich befunden ist; alle weiteren die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffenden Entscheidungen fallen in die Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden (Fortsetzung von BVerwG VIII C 79.67).

    In dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (BWV 1969, 161) hat der erkennende Senat "zur Abgrenzung des Musterungsverfahrens vom Einberufungsverfahren und zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit von den weisungsfreien Musterungsausschüssen und -kammern auf die Wehrersatzbehörden" ausgesprochen: Mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens endet die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien.

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67
    Von einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in aller Regel erst die Rede sein, wenn mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt ist (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67
    Von einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in aller Regel erst die Rede sein, wenn mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt ist (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67
    Mit der Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Wehrpflichtrecht hat sich der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - befaßt.
  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 36.64

    Beurteilung der Pflicht zur Ableistung des vollen Grundwehrdienst oder nur des

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67
    Der ergangene Einberufungsbescheid behält, wenn die Klage als unbegründet abgewiesen wird, seine Wirkung und kann unbeschadet der zwischenzeitlich erreichten Altersgrenze vollzogen werden; nur eine neue Einberufung zum vollen Grundwehrdienst könnte gegen den Kläger, nachdem er das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr ergehen (§ 5 Abs. 2 WpflG; BVerwGE 25, 362; ferner Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 -).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 32.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67
    Der ergangene Einberufungsbescheid behält, wenn die Klage als unbegründet abgewiesen wird, seine Wirkung und kann unbeschadet der zwischenzeitlich erreichten Altersgrenze vollzogen werden; nur eine neue Einberufung zum vollen Grundwehrdienst könnte gegen den Kläger, nachdem er das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr ergehen (§ 5 Abs. 2 WpflG; BVerwGE 25, 362; ferner Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 -).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

    Rechtliche Grundlage für den Erlaß des Einberufungsbescheids sind daher insbesondere auch jene zuvor erwähnten Entscheidungen, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG außerhalb des förmlichen Musterungsverfahrens dem Kreiswehrersatzamt obliegen, wenn hinsichtlich der für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen maßgeblich gewesenen Verhältnisse nach der Musterung Änderungen eingetreten oder bekanntgeworden sind (vgl. dazu Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 69, 161]; BVerwGE 35, 128).
  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 15.71

    Anordnung von Nachuntersuchungen eines Wehrpflichtigen nach Abschluss des

    Dieses Musterungsverfahren war im Falle des Klägers schon im Jahre 1969 abgeschlossen worden (vgl. BVerwGE 34, 155; 35, 128) [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67].

    Der Umstand, daß der Kläger nach Abschluß des Musterungsverfahrens wegen vorübergehender Untauglichkeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG zurückgestellt worden war, führte nicht zur Notwendigkeit einer neuen Musterung (vgl. BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]).

  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 78.68

    Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen -

    Wird über den auf Einwendungen gegen die Tauglichkeitsfestsetzung gestützten Widerspruch des Wehrpflichtigen gegen den Musterungsbescheid deshalb nicht entschieden, weil der Wehrpflichtige nachträglich wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, so bedarf es vor seiner Einberufung eines neuen Musterungsbescheides (Ergänzung zu BVerwG VIII C 79.67 und BVerwG VIII C 142.67).

    Diese gesetzliche Abgrenzung der Zuständigkeiten wird, wie im gleichzeitig ergehenden Urteil BVerwG VIII C 142.67 dargelegt wird, durch § 13 Abs. 2 MustVO nicht berührt, in dem es heißt: Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die wegen vorübergehender Untauglichkeit vom Wehrdienst zurückgestellt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WpflG), ist vom Ergebnis einer nochmaligen Musterung abhängig zu machen.

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

    Einer Klärung dieser Frage und ähnlicher Fragen bedarf es hier nicht; ebensowenig einer Klärung der weiteren Frage, ob eine überholende Wirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheides im weiteren dann auszuschließen wäre, wenn ein Musterungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden oder nicht mit der Feststellung der Verfügbarkeit im Sinn der §§ 8 a Abs. 2, 16 Abs. 2 WpflG geendet hat (vgl. hierzu BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]).
  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der

    Der erkennende Senat hat allerdings bei früherer Gelegenheit aus Erwägungen, die sich auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zurückführen lassen, mißbilligt und für den betroffenen Wehrpflichtigen als verfahrensrechtlich unschädlich angenommen, daß die Wehrbehörden in jenem Fall dem Streit um den Einberufungsbescheid durch seinen innerhalb der Klagefrist erfolgten Widerruf und den Erlaß eines neuen Einberufungsbescheids formell den Boden entzogen und dadurch die "Rechtsmittellage verwirrt" hatten (vgl.Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]]).
  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 12.83

    Anfechtungsklage - Wehrpflichtiger - Kreiswehrersatzamt - Ärztliche Untersuchung

    Rechtliche Grundlage für den Erlaß des Einberufungsbescheids sind daher insbesondere auch jene zuvor erwähnten Entscheidungen, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG außerhalb des förmlichen Musterungsverfahrens dem Kreiswehrersatzamt obliegen, wenn hinsichtlich der für die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen maßgeblich gewesenen Verhältnisse nach der Musterung Änderungen eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. dazu Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 2 = ...]; BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]).
  • BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 2.74

    Tauglichkeit eines Wehrdienstverpflichteten - Anforderungen an die Wahrung des §

    Der Begriff Musterung hat eine der Funktion des Musterungsverfahrens bei der Heranziehung ungedienter Wehrpflichtiger zu entnehmende Bedeutung (vgl. §§ 16 bis 19 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277]); er wird in den Vorschriften der Musterungsverordnung ebenfalls mit dieser Bedeutung verwendet (vgl. BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]): Gemeint ist das förmliche Musterungsverfahren vor den Musterungsgremien, in dem entschieden wird, ob der gemusterte Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG); ist dieses Verfahren abgeschlossen, so fallen alle weiteren Maßnahmen, die mit der Heranziehung zum Wehrdienst zusammenhängen, in den Zuständigkeitsbereich des Kreiswehrersatzamts und nicht mehr in den der Musterungsgremien.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 67.85

    Wehrpflicht - Zurückstellungsantrag - Ausschlussfrist

    Alle weiteren, die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffenden Entscheidungen obliegen den Wehrersatzbehörden (vgl. u.a. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - BVerwGE 35, 128 ).
  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69

    Unterschied des Musterungsverfahrens gegenüber dem Einberufungsverfahren -

    Der erkennende Senat hat aber in dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 1969, 161) entschieden (und seitdem daran festgehalten, vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - [BWV 1970, 188]), daß mit dem Satzteil "nach der Musterung" nicht auf den Musterungsvorgang abgestellt ist, sondern auf die das Musterungsverfahren abschließende Musterungsentscheidung, also den Erlaß des Bescheides des Musterungsausschusses oder, wenn ein Widerspruch eingelegt ist, den Erlaß des Bescheides der Musterungskammer.
  • BVerwG, 10.04.1974 - VIII C 113.73

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids - Unterbliebene Anhörung vor

    So hat der Senat es im Urteil BVerwGE 35, 128 (132) [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67] ausdrücklich genügen lassen, daß die beabsichtigte Einberufung dem Wehrpflichtigen vorher angekündigt worden war.
  • BVerwG, 24.05.1971 - VIII C 187.70

    Örtliche Zuständigkeit der Kreiswehrersatzämter für so genannte Gastmusterungen -

  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 211.67

    Begründetheit einer Revision wegen einer Verletzung von Bundesrecht -

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